ALLGEMEINE VER€USSERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der QNX Software Systems International Corporation (im Folgenden: "QNX")
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsschluß und Vertragsinhalt
Die Veräußerungsbedingungen gelten für jede von QNX akzeptierte Bestellung eines Abnehmers, unabhängig davon, in welcher Form und wie sie QNX zugeht (nachfolgend als "Bestellung" bezeichnet). Eine Annahme durch QNX erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Abnehmer die Geltung der Veräußerungsbedingungen akzeptiert. Mit Annahme des Angebotes akzeptiert der Abnehmer die ausschließliche Geltung und den Vorrang der Veräußerungsbedingungen gegenüber allen zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen in einer Bestellung. Der Einbeziehung von in einer Bestellung oder einem anderen Schriftstück des Abnehmers enthaltenen Bedingungen, die nicht mit den Veräußerungsbedingungen übereinstimmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann verbindlich, wenn QNX ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.2 Schriftformerfordernis
Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie von einer durch QNX hierzu ermächtigten Person unterschrieben werden. die vorliegenden Bestimmungen sind abschließend und werden nicht ergänzt durch Handelsbräuche oder Gepflogenheiten aus früheren Geschäften oder durch stillschweigende †bung bei der Abwicklung eines Geschäftes.
1.3 Bestellungen und Produktbeschreibungen
Alle Bestellungen bedürfen einer Auftragsbestätigung durch QNX. In Bezug auf Quantität, Qualität und nähere Beschreibung der Produkte gelten die im Angebot von QNX getroffenen Regelungen (sofern das Angebot vom Abnehmer angenommen wurde) oder aber diejenigen in der Bestellung des Abnehmers (sofern diese von QNX akzeptiert wurden). Der Abnehmer ist verantwortlich für die Richtigkeit und Genauigkeit seiner Bestellungen bei QNX, sowie für die Mitteilung aller in Zusammenhang mit den Produkten notwendigen Informationen zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt, sodass QNX den Vertrag entsprechend den Vorgaben des Abnehmers erfüllen kann. QNX behält sich das Recht vor, von den Produktbeschreibungen abzuweichen, um etwaige gesetzliche oder behšrdlichen Vorgaben zu erfüllen.
§ 2
Pflichten des Abnehmers
2.1 Software
Der Abnehmer darf die Software nur nach Abschluss und entsprechend den mit QNX im jeweils einschlägigen Softwarelizenzvertrag vereinbarten Konditionen nutzen oder weitergeben, wobei im Kollisionsfall die speziellen Regelungen eines Softwarelizenzvertrages diesen Veräußerungsbedingungen vorgehen. Abnehmer, die die Software als Endabnehmer selbst nutzen, müssen ein sogenanntes End User License Agreement ("EULA") abschließen, welches mit der Software geliefert wird und ferner über die Internetadresse www.qnx.com/legal/licensing/dev_license/eula bezogen werden kann. Ein Abnehmer, der die jeweiligen Softwarelizenzbedingungen nicht akzeptieren kann oder will, ist verpflichtet, die Software unverzüglich zurückzugeben und erhält dafür das von ihm entrichtete Entgelt in voller Hšhe zurück.
2.2 Preise und Zahlungsmodalitäten
Es geltend die von QNX in seinem Angebot oder Auftragsbestätigung ausgezeichneten Preise. Enthalten das Angebot oder die Auftragsbestätigung von QNX keine Preisangaben, so gelten diejenigen Preise, die in der von QNX veršffentlichten und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste aufgeführt sind. Alle Bestellungen bedürfen einer Kreditzusage vor Versendung der Ware. Falls der Erwerber ein Akkreditiv eršffnet hat, tritt Fälligkeit nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Alle Beträge werden in EURO berechnet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen. Entsprechendes gilt für alle zu leistenden Zahlungen. Alle Steuern, Abgaben und Zšlle auf ein nach den Veräußerungsbedingungen geliefertes Produkt sind vom Erwerber zu tragen, es sei denn der Erwerber übergibt QNX eine Befreiungsbescheinigung, die von der zuständigen Abgabenbehšrde akzeptiert wird. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind alle Preise Nettopreise ohne Steuern und andere Abgaben. Wenn QNX trotz Nichterfüllung seitens des Erwerbers weiterhin Lieferungen oder Leistungen erbringt, so liegt hierin kein Verzicht von QNX auf irgendwelche Rechte, die sich aus der Nichterfüllung ergeben. Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Abnehmers stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Der Abnehmer kann gegenüber Zahlungsforderungen von QNX nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Verkäufer hat allen Bestellungen diejenigen Informationen beizufügen, die QNX benštigt, um mit die Arbeit aufzunehmen; ferner alle erforderlichen Importlizenzen oder -genehmigungen und ähnliche Bescheinigungen. Letzere sind vom Erwerber auf eigene Kosten zu besorgen.
2.3 Die in diesem § 2 aufgeführten Pflichten des Abnehmers sind erhebliche Pflichten im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB.
§ 3 Pflichten von QNX
3.1 Lieferpflicht
QNX ist verpflichtet, dem Abnehmer die Produkte frei von Mängeln zu liefern. Ein Mangel liegt bei einem Fehler vor, der die Tauglichkeit zu dem in diesem Vertrag nebst Dokumentationen vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder wesentlich mindert, mit folgenden Konkretisierungen:
- ein Mangel ist dann erheblich, wenn er trotz wiederholter Nachbesserungsversuche nicht beseitigt werden kann und deshalb wichtige Betriebsabläufe nicht mehr gewährleistet sind;
- es liegt kein Mangel vor, wenn ein Produkt deshalb fehlerhaft ist, weil es von dem Erwerber anders als bestimmungsgemäß genutzt wurde oder ohne vorherige Zustimmung von QNX verändert wurde.Lieferdaten sind als ungefähre Angaben zu verstehen und nicht verbindlich. QNX hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um Bestellungen entsprechend den von ihm bei Vertragsschluss mitgeteilten Versandterminen auszuführen. QNX gibt aber keinerlei Garantie für die Einhaltung dieser Termine ab. Alle Warensendungen werden von QNX als Seller Free Carrier (bzw. als "FCA" im Sinne der Incoterms 1990) ab Sitz von QNX veranlaßt. Die Gefahr geht auf den Erwerber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von QNX verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Erwerbers verzšgert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist QNX zu Teilsendungen berechtigt. In diesem Fall finden die vorliegenden Bedingungen gesondert für jede Sendung Anwendung.
3.2 Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet der Regelungen zur Lieferung und zum Gefahrenübergang oder irgendeiner anderen Bestimmung der Veräußerungsbedingungen geht das Eigentum an einem Produkt erst mit vollständiger Bezahlung der veräußerten Produktes sowie aller weiteren verkauften Produkte, aufgrund derer QNX eine fällige Forderung gegenüber dem Erwerber zusteht, auf den Erwerber über. Bis zum Eigentumsübergang auf den Erwerber verwahrt dieser die Produkte als Treuhänder von QNX. Er hat die Produkte ordentlich zu verwahren, zu schützen und zu versichern. Der Erwerber darf das Produkt (unter den Einschränkungen gemäß Punkt 5 der Veräußerungsbedingungen) im ordentlichen Geschäftsgang nutzen oder weiterverkaufen. Dabei hat der Erwerber alle aus dem Verkauf oder der anderweitigen Verfügung herrührenden Einnahmen, darunter auch Versicherungsgelder, getrennt vom eigenen Vermšgen oder demjenigen Dritter zu halten. Sofern der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte verarbeitet oder umbildet und die Verarbeitung mit einem nicht im Eigentum von QNX stehenden Produkt erfolgt, erwirbt QNX Miteigentum an der neuen Sache. Das Gleiche gilt dann, wenn ein Produkt von QNX komplett umgestaltet und mit anderen Sachen verbunden oder vermischt wird. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Erwerber QNX unverzüglich Mitteilung zu machen, damit QNX Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben kann. Sofern der Erwerber diese Anzeigenobliegenheit verletzt, haftet er QNX für alle daraus entstehenden Schäden. Auf Verlangen des Erwerbers hat QNX die Sicherungsgegenstände insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt. QNX ist die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten freigestellt.
§ 4 Haftung von QNX für Pflichtverletzungen
4.1 Im Falle eines Mangels der Software ist QNX zunächst berechtigt, auf eigene Kosten das fehlerhafte Produkt nach eigener Wahl entweder auszutauschen oder nachzubessern. Gelingt es QNX innerhalb einer sich auf die jeweils vom Mangel betroffene Applikationskomponente, falls die übrigen Komponenten unabhängig davon weiter benutzt werden kšnnen.
4.2 QNX haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
4.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung von in diesem Vertrag als solche bezeichneten erheblichen Vertragspflichten, sowie bei der Verletzung von Leben, Kšrper und Gesundheit auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4.4 In den Fällen von 4.3 wird nur für unmittelbare, vorhersehbare und typische Schäden gehaftet. Die Haftungssumme ist in diesen Fällen pro Schadensfall auf die Hšhe des Kaufpreises begrenzt.
4.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund. Unberührt von diesen Haftungsbegrenzungen bleiben jedoch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie für die †bernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, die nur dann übernommen werden, wenn dies ausdrücklich so bezeichnet wird.
4.6 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger oder gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
4.7 Für alle durch hšhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, sowie ohne nachweisliches Verschulden von QNX entstandenen Verzšgerungen oder Nichtlieferungen haftet QNX nicht. Die dadurch bedingten Lieferverzšgerungen verlängern die vereinbarte Lieferfrist und den vereinbarten Liefertermin angemessen, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäß Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teils des Vertrages einwirken.
§ 5 Rechte an der verwendeten Technologie
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung behält QNX alle Rechte und Besitz an der von ihm verwendeten Technologie. Dazu zählen u.a. alle Urheberrechte, Patentrechte, Handelsgeheimnisse sowie das geistige Eigentum an allen Ideen, Konzepten, Methoden, Prozessen, Techniken, Erfindungen oder urheberschaftliche Werke (wie z.B. Programme, Verbesserungen oder Dokumentationen), die von QNX selbst oder in seinem Namen bei der Erstellung eines Produktes auf der Basis eines von QNX angenommenen Bestellung entwickelt oder geschaffen werden. QNX ist berechtigt, die eigene Technologie für alle Produkte frei zu nutzen, auch wenn die Technologie speziell zur Nutzung durch den Erwerber entwickelt wurde. Der Erwerber hat alle von QNX vernünftigerweise geforderten Schritte zu unternehmen inklusive der Beschaffung und Lieferung von Transportmaterial, um den Bestimmungen dieses Abschnitts Geltung zu verschaffen und / oder die Anerkennung von Urheberrechten zu erreichen. Der Erwerber erlangt Rechte nur an dem genehmigten und von ihm ausgeführten Änderungen der Produkte. Dies gilt nicht für Verbesserungen. Alle Rechte an Verbesserungen stehen QNX zu, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Dem Erwerber ist bekannt, dass er zu Offenlegung und Vorschlägen im Sinne dieser Bestimmung verpflichtet ist.
§ 6 Geheimhaltungsklausel
Die Programme samt Dokumentation und weiterer Unterlagen sind vertrauliche Informationen und stellen Betriebsgeheimnisse von großem Wert von QNX dar. Der Erwerber und QNX verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und alle anderen Informationen, die von dem Kunden oder von QNX als vertraulich bezeichnet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Information šffentlich bekannt ist, wenn sie dem Kunden oder QNX bereits zur Verfügung steht und nicht der Geheimhaltung unterliegt oder sie von dem Kunden oder QNX unabhängig entwickelt wurde. Die Vertraulichkeit ist auch über das Ende dieses Vertrages hinaus zu wahren. Der Erwerber hat dafür zu sorgen, daß auch dessen Mitarbeiter die vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse im selben Maße vertraulich behandeln.
§ 7 Allgemeine Regelungen
7.1 Der Erwerber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von QNX nicht berechtigt, Reche aus einer von QNX akzeptierten Bestellung im ordentlichen Geschäftsgang oder anderweitig an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Konzernverbundene Gesellschaften von QNX kšnnen in die Erfüllung dieses Vertrages eingebunden werden.
7.2 Die unter Einbeziehung der Veräußerungsbedingungen geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regeln des UN-Kaufrecht-Abkommens.
7.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit den unter Einbeziehung der Veräußerungsbedingungen geschlossenen Verträgen ist Hannover.
7.4 Von der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im †brigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
QNX AGB1_02 - Stand 1.9.2006